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Qualität


QUALITÄT

Um Sie bei Ihrem Anliegen bestmöglich unterstützen zu können, ist es mir wichtig, unter Einhaltung der wichtigsten Standards der Beratung und Mediation zu arbeiten. Zum einen sind mir die geltenden Qualitätsstandards aufgrund meiner Expertise vertraut, darüber hinaus bemühe ich mich ständig um die Verbesserung meiner Kompetenzen durch die Teilnahme an Fortbildungen und regelmäßiger, selbstreflexiver Evaluation und Supervision.

Insbesondere an die folgenden Regeln und Standards fühle ich mich gebunden:
EU-Richtlinie über die Mediation in Zivil- und Handelssachen und das
Mediationsgesetz

Mediationsgesetz 2012 (auszugsweise)

Das Mediationsgesetz regelt seit 2012 in Deutschland wie Mediation zu sein hat. In §§ 1 und 2 MediationsG wird insbesondere auf die Eigenverantwortlichkeit der Medianden, die Vertraulichkeit und die Strukturiertheit des Verfahrens sowie die Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators hingewiesen:

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.


§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators (1) Die Parteien wählen den Mediator aus.

(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.

(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.

(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.

(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.

(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden. ...


Durch die EU-Richtlinie (auszugsweise) soll insbesondere sichergestellt werden:

die Vertraulichkeit von im Rahmen einer Mediation bekannt gewordenen Erkenntnissen.
Dadurch wird sicherstellt, dass Gesprächsinhalte nicht an Dritte weitergegeben werden und die Mediation in einer offenen Atmosphäre durchgeführt werden kann;

die Vollstreckbarkeit einer im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung.
Sie bewirkt, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich durchgesetzt werden kann;

die Hemmung von Verjährungsfristen zu Beginn der Mediationsverhandlung.
Damit wird die Verjährung eines Anspruchs während einer Mediation verhindert.